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Verbände Aktuell | 02.04.2020

Miet- und Pachtreduzierung möglich?

Hammer Gesetz Jura Recht Motivbild: www.pixabay.com

Wie der DEHOGA Bayern seinen Mitgliedern schreibt, habe man juristisch prüfen lassen, ob Mieter und Pächter aufgrund der Corona-Krise und den damit verbundenen massiven Umsatzverlusten Ansprüche gegen Vermieter/Verpächter auf Miet-/Pachtreduzierung haben. Auch wenn die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, gibt man eine rechtliche Einschätzung sowie mögliche Handlungsoptionen an die Mitglieder weiter. 
 
Wenn Maßnahmen zu Pacht/Miete als unumgänglich angesehen werden, sei es grundsätzlich ratsam, zunächst Kontakt mit dem Vermieter/Verpächter aufzunehmen, um mit diesem eine Regelung im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen, die Miete/Pacht angemessen zu reduzieren oder zumindest (teilweise) zu stunden. Sofern mit dem Vermieter/Verpächter keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, sollten Mieter/Pächter ihre Miete/Pacht in dem Zeitraum, in welchem ihr Betrieb durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie schwerwiegend gestört ist, auf jeden Fall zunächst unter Vorbehalt der Rückforderung an die Vermieter/Verpächter zahlen. Hierüber sollten die Mieter/Pächter die Vermieter/Verpächter entsprechend informieren.

Durch ein solches Vorgehen besteht für die Mieter/Pächter weiterhin die Option, die gezahlte Miete/Pacht später zurückzufordern für den Fall, dass gerichtliche Entscheidungen ergehen sollten, nach denen die Mieter/Pächter tatsächlich nicht verpflichtet waren, die volle Miete/Pacht zu zahlen. In der schriftlichen Anzeige gegenüber dem Vermieter/Verpächter sollte konkret angegeben werden, seit wann massive Umsatzverluste zu verzeichnen sind und insbesondere, seit wann der Betrieb ggf. geschlossen wurde.
 
Ein Muster-Anschreiben mit Bausteinen für ihre Reaktionsmöglichkeiten stellt der DEHOGA Bayern seinen Mitgliedern als Vorschlag zur Verfügung. Da die Pachten in der Regel am 3. eines Monats fällig sind, besteht für viele Betroffene rascher Handlungsbedarf.

www.dehoga-bayern.de


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