Branchennews | 15.06.2022

Neue verpackungsrechtliche Pflichten

Serviceverpackung Wer Speisen sowie Getränke im Gastgewerbe in Einwegverpackungen an Gäste ausgibt, für den gelten ab 1. Juli 2022 neue gesetzliche Pflichten für die sogenannten Servicepackungen / Motivbild: www.pixabay.com

Wer einen gastgewerblichen Betrieb, sei es ein Restaurant, Bistro, Café oder Hotel, führt und Speisen sowie Getränke in Einwegverpackungen an Gäste ausgibt, für den gelten ab 1. Juli 2022 neue gesetzliche Pflichten für die sogenannten Servicepackungen. Unternehmen müssen sich bis zum 30. Juni 2022 im Verpackungsregister registrieren. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen.

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst in der Verkaufsstätte vor Ort mit Waren befüllt werden, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen. Klassische Beispiele dafür sind Pizzakartons, Pommesschalen, Coffee-to-go-Becher, Alu- und Frischhaltefolien, in denen Döner, Fischbrötchen und Sandwiches eingepackt werden, Aluschalen für Nudelgerichte sowie Tragetaschen aller Art.

Das Unternehmen, das Waren in Servicepackungen an den Kunden übergibt, wird als Letztvertreiber bezeichnet. Da die Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, zählen sie zu den Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Wer Serviceverpackungen abgibt, hat verpackungsrechtliche Pflichten und muss für die Entsorgung und das Recycling dieser Verpackungen bezahlen.

Sonderregelung für Letztvertreiber

Trotz aller Pflichten gibt es eine Erleichterung für die betroffenen Unternehmen. So können Letztvertreiber von Serviceverpackungen von einer Sonderregelung Gebrauch machen: Sie haben die Möglichkeit, ihre unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt zu kaufen. In diesem Fall hat der Lieferant oder Großhändler bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Wie man von dieser Regelung Gebrauch macht und was konkret zu tun ist, erläutert ein Schaubild der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

Rechtskonform verhalten

Für Letztvertreiber, die ihre Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt kaufen, gilt ab dem 1. Juli eine neue gesetzliche Pflicht: Sie müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort den vorbeteiligten Kauf ihrer Serviceverpackungen angeben. Dazu setzt der Letztvertreiber bei den Angaben der Verpackungsarten ein Häkchen in der Checkbox „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“. Wichtig ist, sich den vorbeteiligten Kauf der Serviceverpackungen durch den Lieferanten oder den Großhändler auf der Rechnung oder dem Lieferschein bestätigen zu lassen. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht dürfen Letztvertreiber ihre verpackten Waren nicht mehr vertreiben. Zudem drohen hohe Bußgelder.

Kein vorbeteiligter Kauf? Registrierung alleine reicht nicht aus

Wer sich gegen den vollständig vorbeteiligten Kauf seiner Serviceverpackungen entscheidet, muss weitere verpackungsrechtliche Pflichten erfüllen: Neben der LUCID-Registrierung muss der Letztvertreiber in diesem Fall einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abschließen und seine Verpackungsmengen regelmäßig an das gewählte System und im Verpackungsregister melden. Diese Pflichten sind nicht neu.

Letztvertreiber, die ihre Serviceverpackungen nicht ausschließlich vorbeteiligt kaufen und diese noch nicht an einem System beteiligt haben, handeln ordnungswidrig!

Handlungsbedarf

Für jede in Deutschland mit Ware befüllte und an die Kunden abgegebene Verpackung muss eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID vorliegen. So regelt es die Novelle des Verpackungsgesetzes, die zum 1. Juli 2022 in Kraft tritt. Die Registrierung ist der erste Schritt auf dem Weg zu einem fairen und transparenten Markt der Verpackungsentsorgung.

Für Letztvertreiber von Serviceverpackungen heißt das konkret: Verwenden diese beispielsweise Mehrwegverpackungen, um ihre Speisen und Getränke zu vertreiben, müssen sie diese Verpackungsart auch im Registrierungsprozess im Verpackungsregister LUCID angeben. Gleiches gilt, wenn sie ihre Waren an die Kunden liefern. In diesem Fall handelt es sich rechtlich nicht um Service-, sondern um Versandverpackungen.

Hier können Sie testen, ob Sie dazu verpflichtet sind, ihre Serviceverpackungen anzugeben.


Mehr Informationen

Weitere Informationen zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten finden Sie im Themenpaket „Serviceverpackungen“ in der Rubrik „Information & Orientierung“, in den FAQ und in den weiteren Unterlagen auf der Webseite sowie auf den Social-Media-Kanälen der ZSVR. Darüber hinaus hat die ZSVR ein vierminütiges Erklärvideo auf Youtube veröffentlicht.

Auch der DEHOGA Bundesverband hat zu diesem Thema ein Merkblatt erstellt. Dieses können Sie sich hier downloaden.


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