Management & Strategien | 13.01.2021

Speisekarte gegen Impfausweis?

ETL-Rechtsanwaltsexperte Dr. Uwe Schlegel ETL-Rechtsanwaltsexperte Dr. Uwe Schlegel: „Gastronomen und Hoteliers dürfen nach aktueller Rechtslage einen Impfpass verlangen!“ / Foto: ETL

Im Zusammenhang mit der Debatte über Sonderrechte zugunsten der gegen das Coronavirus geimpften Menschen stellt sich eine weitere, heftig diskutierte Frage, auf die ETL-Rechtsanwaltsexperte Dr. Uwe Schlegel aufmerksam macht. Darf beispielsweise ein Gastronom oder Hotelier einem nicht geimpften Gast das Betreten seines Betriebes verbieten?

Abgesehen davon, dass vermutlich jeder Gastronom zukünftig froh darüber sein wird, wenn er möglichst viele Menschen bei sich begrüßen darf, egal ob geimpft oder nicht, bleibt die Frage dennoch: Darf der Gastronom, dem nicht geimpften Menschen den Zutritt verweigern? Darf der Hotelier für das Betreten der Hotelräumlichkeiten die Vorlage eines Impfpasses als Nachweis für einen ausreichenden Impfschutz verlangen?

Die Antwort überrascht vielleicht erst einmal: Ja, das darf der Gastronom oder Hotelier. Das hat mit dem Coronavirus und der Impfung gegen das Coronavirus nichts zu tun. Ein Gastronom oder Hotelier ist nämlich prinzipiell frei in ihrer Entscheidung, wen er bewirtet und/oder beherbergt. Das hat auch nichts mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu tun. Denn so weit geht die Pflicht zur Gleichbehandlung nicht. Es entspricht vielmehr einer allgemeinen rechtlichen Überzeugung, dass im Rechtsverkehr ohne Beteiligung der öffentlichen Hand die Vertragsparteien frei darin sind, eine Vereinbarung zu treffen oder nicht. Eine Pflicht zum Vertragsabschluss, der Jurist nennt das Kontrahierungszwang, gibt es nur in ganz seltenen Fällen. Etwa im Bereich öffentlicher Daseinsvorsorge wie etwas beim Bezug von Elektrizität oder Wasser. Der gegen das Coronavirus nicht Geimpfte wird sich auf einen solchen Zwang zum Vertragsabschluss sicher nicht berufen können.

Ergo: Gastronomen oder Hoteliers dürfen zukünftig einen Impfpass verlangen. Nach aktueller Rechtslage ist das kein Problem. Anderslautende Äußerungen aus der Politik können beruhigt vernachlässigt werden.

www.etl.de


Beiträge, die Sie auch interessieren könnten

Anzeige
Management & Strategien Speisekarte gegen Impfausweis? Im Zusammenhang mit der Debatte über Sonderrechte zugunsten der gegen das Coronavirus geimpften Menschen stellt sich eine weitere, heftig diskutierte Frage, auf die ETL-Rechtsanwaltsexperte Dr. Uwe Schlegel aufmerksam macht. Darf beispielsweise ein Gastronom oder Hotelier einem nicht geimpften Gast das Betreten seines Betriebes verbieten?Abgesehen davon, dass vermutlich jeder Gastronom zukünftig froh darüber sein wird, wenn er möglichst viele Menschen bei sich begrüßen darf, egal ob geimpft oder nicht, bleibt die Frage dennoch: Darf der Gastronom, dem nicht geimpften Menschen den Zutritt verweigern? Darf der Hotelier für das Betreten der Hotelräumlichkeiten die Vorlage eines Impfpasses als Nachweis für einen ausreichenden Impfschutz verlangen?Die Antwort überrascht vielleicht erst einmal: Ja, das darf der Gastronom oder Hotelier. Das hat mit dem Coronavirus und der Impfung gegen das Coronavirus nichts zu tun. Ein Gastronom oder Hotelier ist nämlich prinzipiell frei in ihrer Entscheidung, wen er bewirtet und/oder beherbergt. Das hat auch nichts mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu tun. Denn so weit geht die Pflicht zur Gleichbehandlung nicht. Es entspricht vielmehr einer allgemeinen rechtlichen Überzeugung, dass im Rechtsverkehr ohne Beteiligung der öffentlichen Hand die Vertragsparteien frei darin sind, eine Vereinbarung zu treffen oder nicht. Eine Pflicht zum Vertragsabschluss, der Jurist nennt das Kontrahierungszwang, gibt es nur in ganz seltenen Fällen. Etwa im Bereich öffentlicher Daseinsvorsorge wie etwas beim Bezug von Elektrizität oder Wasser. Der gegen das Coronavirus nicht Geimpfte wird sich auf einen solchen Zwang zum Vertragsabschluss sicher nicht berufen können.Ergo: Gastronomen oder Hoteliers dürfen zukünftig einen Impfpass verlangen. Nach aktueller Rechtslage ist das kein Problem. Anderslautende Äußerungen aus der Politik können beruhigt vernachlässigt werden.www.etl.de

Anmelden


Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos registrieren!

Passwort vergessen?

Kostenlose Registrierung


Sie haben bereits einen Zugang? Zum Login!

Passwort vergessen


Diese Website verwendet Cookies. Indem Sie die Website und ihre Angebote nutzen und weiter navigieren, akzeptieren Sie diese Cookies. Dies können Sie in Ihren Browsereinstellungen ändern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.