Branchennews | 19.11.2021

Neues Infektionsschutzgesetz

Reichstag Berlin Motivbild: www.pixabay.com

Am 18. November 2021 haben Bund und Länder Verschärfungen der Corona-Maßnahmen beschlossen und ein neues Infektionsschutzgesetz auf den Weg gebracht. Dieses stellt auch das Gastgewerbe wieder vor neue Herausforderungen.

Von besonderer Relevanz für das Gastgewerbe ist Punkt 8, der die flächendeckende 2G-Regelung beinhaltet. Ab einer Hospitalisierungsrate von 3 sollen flächendeckend nur noch Geimpfte oder Genesene (2G) Zutritt zu Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie sowie zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen erhalten. Verschärft wird diese Regelung durch Punkt 9. Steigt die Hospitalisierungsrate über 6 müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Test vorgelegen (2G plus). „Diese Regelung gilt insbesondere an Orten mit besonders hohem Infektionsrisiko – etwa in Diskotheken, Clubs oder Bars“, so der Beschluss.

Bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des Gesundheitssystems, spätestens wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 9 überschreitet, werden die Länder – unter Vorbehalt der Zustimmung der Landtage – weitere Maßnahmen ergreifen und können damit auch Kontaktbeschränkungen beschließen (Punkt 11).

Wenn der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, können die 2G-Regelungen wieder zurückgenommen werden. Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche unter 18 sowie Personen, die nicht geimpft werden können.

Zusätzlich wurde mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes bestimmt, dass die Epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November ausläuft. Stattdessen ist ein Maßnahmenkatalog vorgesehen, zu dem unter anderem bundesweit geltende 3G-Regelungen in öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz gehören. Positiv ist die vorgesehene Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) bis zum 31. März 2022 unter Punkt 18. Ursprünglich wäre diese Ende dieses Jahres ausgelaufen.

Den genauen Wortlaut des Beschlusses von Bund und Länder vom 18. November 2021 finden Sie hier.


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