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gastrotel weekly | 21.01.2021

Mehrweg-Pflicht

Müllberg Plastik Einweg To-Go Um Müllberge wie diese zu vermeiden, sollen Restaurants, Bistros und Cafés künftig dazu verpflichtet werden, auch Mehrwegbehälter für ihre To-Go-Produkte anzubieten / Foto: www.pixabay.com

Restaurants, Bistros und Cafés müssen ab 2023 auch Mehrwegbehälter für den To-Go-Kaffee und für Take-Away-Essen anbieten. Das hat das Bundeskabinett gestern auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze mit einer Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Änderungen soll es auch bei der Pfandpflicht geben.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Essen zum Mitnehmen gehört für immer mehr Menschen zum Alltag dazu. Die Kehrseite ist ein wachsender Müllberg in vielen Haushalten. Das muss nicht so bleiben. Noch ist Wegwerfplastik in vielen Restaurants, Imbissen und Cafés die Regel. Mein Ziel ist, dass Mehrweg-Boxen und Mehrweg-Becher für unterwegs der neue Standard werden. Daher verpflichten wir die Gastronomie, künftig neben Einweg- auch Mehrwegverpackungen anzubieten. Überall sollen sich Verbraucher für Mehrweg entscheiden können. Ich bin überzeugt: So werden viele gute Lösungen entstehen, auch für die Lieferdienste. Das ist ein wichtiger Schritt, um die Verpackungsflut im To-Go-Bereich einzudämmen."

Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder To-Go-Getränke verkaufen, sind ab 2023 verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Von der Pflicht ausgenommen sind zum Beispiel Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Aber sie müssen Kunden ermöglichen, deren eigene Mehrwegbehälter zu befüllen.

Änderungen beim Pfand

Eine weitere wichtige Änderung des Verpackungsgesetzes: Die Pfandpflicht wird ab nächstem Jahr auf sämtliche Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff sowie Getränkedosen erweitert. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Bislang waren zum Beispiel Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht.

Künftig gilt: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024. Außerdem müssen PET-Getränkeflaschen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen.

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss die Novelle des Verpackungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet werden und den Bundesrat passieren.

www.bmu.de


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gastrotel weekly Mehrweg-Pflicht Restaurants, Bistros und Cafés müssen ab 2023 auch Mehrwegbehälter für den To-Go-Kaffee und für Take-Away-Essen anbieten. Das hat das Bundeskabinett gestern auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze mit einer Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Änderungen soll es auch bei der Pfandpflicht geben.Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Essen zum Mitnehmen gehört für immer mehr Menschen zum Alltag dazu. Die Kehrseite ist ein wachsender Müllberg in vielen Haushalten. Das muss nicht so bleiben. Noch ist Wegwerfplastik in vielen Restaurants, Imbissen und Cafés die Regel. Mein Ziel ist, dass Mehrweg-Boxen und Mehrweg-Becher für unterwegs der neue Standard werden. Daher verpflichten wir die Gastronomie, künftig neben Einweg- auch Mehrwegverpackungen anzubieten. Überall sollen sich Verbraucher für Mehrweg entscheiden können. Ich bin überzeugt: So werden viele gute Lösungen entstehen, auch für die Lieferdienste. Das ist ein wichtiger Schritt, um die Verpackungsflut im To-Go-Bereich einzudämmen."Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder To-Go-Getränke verkaufen, sind ab 2023 verpflichtet, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Von der Pflicht ausgenommen sind zum Beispiel Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Aber sie müssen Kunden ermöglichen, deren eigene Mehrwegbehälter zu befüllen.Änderungen beim PfandEine weitere wichtige Änderung des Verpackungsgesetzes: Die Pfandpflicht wird ab nächstem Jahr auf sämtliche Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff sowie Getränkedosen erweitert. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Bislang waren zum Beispiel Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht.Künftig gilt: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024. Außerdem müssen PET-Getränkeflaschen ab 2025 aus mindestens 25 Prozent Recyclingkunststoff bestehen.Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss die Novelle des Verpackungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet werden und den Bundesrat passieren.www.bmu.de

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