Management & Strategien | 21.04.2021

Fünf Fakten zum Digitalisierungszuschuss

Der Digitalisierungszuschuss kann zusätzlich zur Überbrückungshilfe Überbrückungshilfe III beantragt werden Der Digitalisierungszuschuss kann zusätzlich zur Überbrückungshilfe III beantragt werden / Motivbild: www.pexels.com

Das Gastgewerbe, das durch die aktuelle Corona-Situation besonders betroffen ist, steht seit einem Jahr ständig vor neuen Herausforderungen und Unklarheiten. Bund und Länder aktualisieren kontinuierlich Reglements und FAQ´s zu Überbrückungshilfen und damit verbundenen Zuschüssen. So auch in puncto Digitalisierungszuschuss, auf den betroffene Betriebe einen Anspruch haben.

Gerassimos Miaris, Geschäftsführer des Bochumer Unternehmens Etamio und Experte für Kassenlösungen in der Gastronomie, ist in den letzten Wochen immer wieder mit dem Thema Digitalisierungszuschuss konfrontiert worden. „Den meisten Kunden ist nicht klar, dass diese Zuschüsse zusätzlich zu den Überbrückungshilfen beantragt werden können,“ beschreibt Miaris die aktuelle Situation. Weiterhin fügt er hinzu: „Viele Steuerberater sind durch die vielen Antragsstellungen zeitlich gar nicht mehr in der Lage ihre Mandanten tagesaktuell und umfassend aufzuklären und so fallen viele Informationen buchstäblich unter den Tisch.“ Der Etamio-Geschäftsführer nahm dies zum Anlass, den Wirtschaftsprüfer Hélio Rodrigues, der spezialisiert im Bereich Gastronomie ist, mit den Fragen seiner Kundschaft zu kontaktieren.

Der Auskunft gebende Wirtschaftsprüfer hat fünf Punkte in den Vordergrund gestellt, die derzeit wichtig sind für Unternehmer mit Anspruch auf die Digitalisierungszuschüsse:

Fakt 1: Überbrückungshilfe III und Zuschuss für Digitalisierung nicht dasselbe

Die Überbrückungshilfe III wird unabhängig von weiteren Zuschüssen der Bundesregierung beantragt. Diejenigen, die Anspruch auf Überbrückungshilfe III haben, sind grundsätzlich auch antragsberechtigt für die Zuschüsse zur Digitalisierung. Dieser Antrag wird immer zusammen mit der Überbrückungshilfe III gestellt. Die Zuschüsse erhält man zusätzlich zu den staatlichen Hilfen.

Fakt 2: Zeitpunkt der Anschaffung, Rechnungsstellung und Antragsstellung essentiell

Wer zu lange wartet verliert gegebenenfalls seine Ansprüche für die Zuschüsse zur Digitalisierung. Gastronomen, die momentan geschlossen haben oder geringe Umsätze erzielen, haben regulär für diese Monate Anspruch auf die Überbrückungshilfe III und somit zusätzlich auf die Zuschüsse für Digitalisierung.

Jetzt ist es wichtig zu handeln. Wer seinen Anspruch nutzen möchte, sollte so schnell wie möglich digitale Produkte anschaffen, bevor wieder deutlich höhere Umsätze generiert werden und für diese Monate die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Die Zuschüsse für Digitalisierung sind an der Fälligkeit der entsprechenden Rechnung geknüpft.

Fakt 3: Digitalisierung ist alles was einen Stecker hat

Diese Aussage ist nicht vollständig ernst zu nehmen, hat aber seine Berechtigung. Es gibt keine konkreten Aussagen zu Produkten. Fest steht, dass elektronische Geräte, die ein Unternehmen dabei unterstützen Arbeitsabläufe zu vereinfachen oder digitale Prozesse effektiv zu gestalten, mit in das Portfolio passen. Dazu gehören zum Beispiel Smartphones, IPads, Küchenmonitore oder Kassensysteme mit Schnittstellen zu Lieferdiensten oder zu Finanzverwaltern. Im Falle einer Prüfung ist der Nutzen sicherlich auch ein maßgebender Faktor. Von der Bundesregierung gibt es derzeit keine Konkretisierung und schriftliche Aussagen zu einzelnen Produkten.

Fakt 4: Gelder kommen binnen wenigen Tagen

In Bezug auf die Erfahrungen der letzten Wochen werden eingehende Anträge binnen weniger Tage bearbeitet. Abschlagszahlungen erhalten die Antragssteller oftmals binnen einer Woche.

Fakt 5: Abos sind nicht förderfähig

Einige Leistungen, die unter der Definition Digitalisierung eines Unternehmens fallen, können allerdings nicht förderbar sein Darunter fallen unter anderem auch Abosysteme für Kassenlösungen, bei denen die monatlichen Zahlungen nachträglich in eine Einmalzahlung vertraglich umgewandelt werden, da hier die monatlichen Fixkosten im Förderzeitraum erhöht werden. Im Falle der abschließenden Prüfung kann dies zu hohen und ungewollten Rückzahlungen bereits erhaltener Leistungen kommen. Unternehmer sollten die Antragsstellungen mit ihrem Steuerberater besprechen und prüfen lassen, welche Ansprüche für das Unternehmen geltend gemacht werden können. Wenn der Steuerberater mit Informationen nicht ausreichend aufgeklärt ist, hat die Bundesregierung speziell eine Berater Hotline eingerichtet.

Aus dem Expertengespräch mit Miaris und Rodrigues ist ein abschließender Punkt noch festzuhalten: Der Digitalisierungszuschuss sollte trotz Förderung als Investition gesehen werden. „Die Zuschüsse sollten sinnvoll in Produkte investiert werden, die das Unternehmen langfristig weiterbringen und nachhaltig zur Verbesserung der Unternehmensprozesse führen,“ betont Wirtschaftsprüfer Rodrigues. „Für Spielereien ist gerade die falsche Zeit,“ ergänzt Miaris.

www.etamio.de


Beiträge, die Sie auch interessieren könnten

Anzeige
Management & Strategien Fünf Fakten zum Digitalisierungszuschuss Das Gastgewerbe, das durch die aktuelle Corona-Situation besonders betroffen ist, steht seit einem Jahr ständig vor neuen Herausforderungen und Unklarheiten. Bund und Länder aktualisieren kontinuierlich Reglements und FAQ´s zu Überbrückungshilfen und damit verbundenen Zuschüssen. So auch in puncto Digitalisierungszuschuss, auf den betroffene Betriebe einen Anspruch haben.Gerassimos Miaris, Geschäftsführer des Bochumer Unternehmens Etamio und Experte für Kassenlösungen in der Gastronomie, ist in den letzten Wochen immer wieder mit dem Thema Digitalisierungszuschuss konfrontiert worden. „Den meisten Kunden ist nicht klar, dass diese Zuschüsse zusätzlich zu den Überbrückungshilfen beantragt werden können,“ beschreibt Miaris die aktuelle Situation. Weiterhin fügt er hinzu: „Viele Steuerberater sind durch die vielen Antragsstellungen zeitlich gar nicht mehr in der Lage ihre Mandanten tagesaktuell und umfassend aufzuklären und so fallen viele Informationen buchstäblich unter den Tisch.“ Der Etamio-Geschäftsführer nahm dies zum Anlass, den Wirtschaftsprüfer Hélio Rodrigues, der spezialisiert im Bereich Gastronomie ist, mit den Fragen seiner Kundschaft zu kontaktieren.Der Auskunft gebende Wirtschaftsprüfer hat fünf Punkte in den Vordergrund gestellt, die derzeit wichtig sind für Unternehmer mit Anspruch auf die Digitalisierungszuschüsse:Fakt 1: Überbrückungshilfe III und Zuschuss für Digitalisierung nicht dasselbeDie Überbrückungshilfe III wird unabhängig von weiteren Zuschüssen der Bundesregierung beantragt. Diejenigen, die Anspruch auf Überbrückungshilfe III haben, sind grundsätzlich auch antragsberechtigt für die Zuschüsse zur Digitalisierung. Dieser Antrag wird immer zusammen mit der Überbrückungshilfe III gestellt. Die Zuschüsse erhält man zusätzlich zu den staatlichen Hilfen.Fakt 2: Zeitpunkt der Anschaffung, Rechnungsstellung und Antragsstellung essentiellWer zu lange wartet verliert gegebenenfalls seine Ansprüche für die Zuschüsse zur Digitalisierung. Gastronomen, die momentan geschlossen haben oder geringe Umsätze erzielen, haben regulär für diese Monate Anspruch auf die Überbrückungshilfe III und somit zusätzlich auf die Zuschüsse für Digitalisierung.Jetzt ist es wichtig zu handeln. Wer seinen Anspruch nutzen möchte, sollte so schnell wie möglich digitale Produkte anschaffen, bevor wieder deutlich höhere Umsätze generiert werden und für diese Monate die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Die Zuschüsse für Digitalisierung sind an der Fälligkeit der entsprechenden Rechnung geknüpft.Fakt 3: Digitalisierung ist alles was einen Stecker hatDiese Aussage ist nicht vollständig ernst zu nehmen, hat aber seine Berechtigung. Es gibt keine konkreten Aussagen zu Produkten. Fest steht, dass elektronische Geräte, die ein Unternehmen dabei unterstützen Arbeitsabläufe zu vereinfachen oder digitale Prozesse effektiv zu gestalten, mit in das Portfolio passen. Dazu gehören zum Beispiel Smartphones, IPads, Küchenmonitore oder Kassensysteme mit Schnittstellen zu Lieferdiensten oder zu Finanzverwaltern. Im Falle einer Prüfung ist der Nutzen sicherlich auch ein maßgebender Faktor. Von der Bundesregierung gibt es derzeit keine Konkretisierung und schriftliche Aussagen zu einzelnen Produkten.Fakt 4: Gelder kommen binnen wenigen TagenIn Bezug auf die Erfahrungen der letzten Wochen werden eingehende Anträge binnen weniger Tage bearbeitet. Abschlagszahlungen erhalten die Antragssteller oftmals binnen einer Woche.Fakt 5: Abos sind nicht förderfähigEinige Leistungen, die unter der Definition Digitalisierung eines Unternehmens fallen, können allerdings nicht förderbar sein Darunter fallen unter anderem auch Abosysteme für Kassenlösungen, bei denen die monatlichen Zahlungen nachträglich in eine Einmalzahlung vertraglich umgewandelt werden, da hier die monatlichen Fixkosten im Förderzeitraum erhöht werden. Im Falle der abschließenden Prüfung kann dies zu hohen und ungewollten Rückzahlungen bereits erhaltener Leistungen kommen. Unternehmer sollten die Antragsstellungen mit ihrem Steuerberater besprechen und prüfen lassen, welche Ansprüche für das Unternehmen geltend gemacht werden können. Wenn der Steuerberater mit Informationen nicht ausreichend aufgeklärt ist, hat die Bundesregierung speziell eine Berater Hotline eingerichtet.Aus dem Expertengespräch mit Miaris und Rodrigues ist ein abschließender Punkt noch festzuhalten: Der Digitalisierungszuschuss sollte trotz Förderung als Investition gesehen werden. „Die Zuschüsse sollten sinnvoll in Produkte investiert werden, die das Unternehmen langfristig weiterbringen und nachhaltig zur Verbesserung der Unternehmensprozesse führen,“ betont Wirtschaftsprüfer Rodrigues. „Für Spielereien ist gerade die falsche Zeit,“ ergänzt Miaris.www.etamio.de

Anmelden


Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos registrieren!

Passwort vergessen?

Kostenlose Registrierung


Sie haben bereits einen Zugang? Zum Login!

Passwort vergessen


Diese Website verwendet Cookies. Indem Sie die Website und ihre Angebote nutzen und weiter navigieren, akzeptieren Sie diese Cookies. Dies können Sie in Ihren Browsereinstellungen ändern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.