Branchennews | 04.03.2021

Erste Lockerungen im Lockdown

Motivbild / Foto: www.pexels.com

Bund und Länder haben sich gestern auf das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie verständigt. Die aktuell geltenden Maßnahmen werden bis zum 28. März verlängert. Parallel sollen erste Lockerungen beginnen, darunter für die Außengastronomie.   

Mit einem Stufenplan schlagen Bund und Länder einen neuen Weg im Kampf gegen die Corona-Pandemie ein. Für den Einzelhandel und die Außengastronomie gibt es neue Perspektiven, allerdings sind diese abhängig vom Infektionsgeschehen. Die Lockerungen sollen mit Schnell- und Selbsttest abgesichert werden.

Zu den ersten Lockerungen gehören die Erweiterungen der privaten Zusammenkünfte. Ab dem 8. März dürfen sich wieder zwei Haushalte treffen. Jedoch ist die maximale Personenzahl auf fünf beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. In Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen können private Zusammenkünfte auf den eigenen und zwei weiteren Haushalten (maximal zehn Personen) ausgeweitet werden. Auch hier werden Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt.

Mehrstufiger Öffnungsplan

Nach Schulen und Friseuren sowie einzelnen weiteren Öffnungen in den Ländern dürfen nun auch wieder Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte auf Bundesebene mit entsprechenden Hygienekonzepten und Auflagen öffnen. Gleiches gilt auch für Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen. Voraussetzung für die Dienstleister ist allerdings ein Testkonzept.

Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen erreicht, kann das jeweilige Land Öffnungen von Einzelhandel, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten entsprechend landesweit oder regional vorsehen. Eingeschränkte Öffnungen kann es jedoch bereits bei sinkenden oder stabilen Inzidenzwerten von weniger als 100 geben. So darf der Einzelhandel mit vorheriger Terminvergabe öffnen. Terminbuchungen samt Kontaktnachverfolgung sind dann bei Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten vorgesehen. Steigt die Inzidenzzahl allerdings in dem Land oder der Region auf über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, tritt die sogenannte Notbremse in Kraft. Dann gelten wieder die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben.  

Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die Sieben-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. Bleibt sie unter 50 Neuinfektionen, kann das Land entsprechend landesweit oder regional die Öffnung der Außengastronomie, Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos veranlassen. Liegt die Inzidenzzahl unter 100 können Länder und Regionen dem Einzelhandel Öffnungen mit Auflagen gewähren.

Wie bei den privaten Zusammenkünften gilt: Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

Über im Beschlusspapier nicht aufgeführte Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels sowie weitere Öffnungsschritte werden Bund und Länder am 22. März beraten.

Der Beschluss vom 3. März 2021 im Wortlaut.


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Branchennews Erste Lockerungen im Lockdown Bund und Länder haben sich gestern auf das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie verständigt. Die aktuell geltenden Maßnahmen werden bis zum 28. März verlängert. Parallel sollen erste Lockerungen beginnen, darunter für die Außengastronomie.   Mit einem Stufenplan schlagen Bund und Länder einen neuen Weg im Kampf gegen die Corona-Pandemie ein. Für den Einzelhandel und die Außengastronomie gibt es neue Perspektiven, allerdings sind diese abhängig vom Infektionsgeschehen. Die Lockerungen sollen mit Schnell- und Selbsttest abgesichert werden.Zu den ersten Lockerungen gehören die Erweiterungen der privaten Zusammenkünfte. Ab dem 8. März dürfen sich wieder zwei Haushalte treffen. Jedoch ist die maximale Personenzahl auf fünf beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. In Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen können private Zusammenkünfte auf den eigenen und zwei weiteren Haushalten (maximal zehn Personen) ausgeweitet werden. Auch hier werden Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt.Mehrstufiger ÖffnungsplanNach Schulen und Friseuren sowie einzelnen weiteren Öffnungen in den Ländern dürfen nun auch wieder Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte auf Bundesebene mit entsprechenden Hygienekonzepten und Auflagen öffnen. Gleiches gilt auch für Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen. Voraussetzung für die Dienstleister ist allerdings ein Testkonzept.Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen erreicht, kann das jeweilige Land Öffnungen von Einzelhandel, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten entsprechend landesweit oder regional vorsehen. Eingeschränkte Öffnungen kann es jedoch bereits bei sinkenden oder stabilen Inzidenzwerten von weniger als 100 geben. So darf der Einzelhandel mit vorheriger Terminvergabe öffnen. Terminbuchungen samt Kontaktnachverfolgung sind dann bei Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten vorgesehen. Steigt die Inzidenzzahl allerdings in dem Land oder der Region auf über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, tritt die sogenannte Notbremse in Kraft. Dann gelten wieder die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben.  Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die Sieben-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. Bleibt sie unter 50 Neuinfektionen, kann das Land entsprechend landesweit oder regional die Öffnung der Außengastronomie, Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos veranlassen. Liegt die Inzidenzzahl unter 100 können Länder und Regionen dem Einzelhandel Öffnungen mit Auflagen gewähren.Wie bei den privaten Zusammenkünften gilt: Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.Über im Beschlusspapier nicht aufgeführte Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels sowie weitere Öffnungsschritte werden Bund und Länder am 22. März beraten.Der Beschluss vom 3. März 2021 im Wortlaut.

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