Verbände Aktuell | 22.01.2025

Bestätigung der Verpackungssteuer

Leiterin der BdS-Rechtsabteilung Kristina Harrer-Kouliev / Foto: Bundesverband der Systemgastronomie

Mit dem am 22. Januar 2025 veröffentlichten Beschluss vom 27. November 2024 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verpackungssteuer der Stadt Tübingen verfassungsgemäß ist. Kristina Harrer-Kouliev, Leiterin der BdS-Rechtsabteilung, gibt ein Statement zum heutigen Beschluss.

„Der Bundesverband der Systemgastronomie bedauert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die Rahmenbedingungen in der Branche weiter verschärfen. Unsere Mitgliedsunternehmen sind schon jetzt durch steigende Kosten und Bürokratie stark belastet. Eine kommunale Verpackungssteuer bedeutet einen hohen bürokratischen und technischen Aufwand und damit eine finanzielle Mehrbelastung für die vorwiegend mittelständisch geprägten Mitgliedsunternehmen des Bundesverbands der Systemgastronomie (BdS).

Nicht auszuschließen ist, dass es durch die Erhebung kommunaler Verpackungssteuern zu einer Wettbewerbsverzerrung kommt. Wenn nur bestimmte Städte diese erheben, laufen wir Gefahr, dass Gäste in benachbarte Städte ausweichen, in denen keine Verpackungssteuer gilt. Das führt zu einer Standortbenachteiligung, besonders in Innenstädten. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts öffnet einem nationalen Flickenteppich an unterschiedlichen Regeln Tür und Tor, was vor allem für bundesweit operierende Unternehmen nur schwer zu managen ist.

Umwelt- und Klimaschutz haben für unsere Mitgliedsunternehmen eine hohe Priorität. Sie setzen auf praxisorientierte Lösungen, wie etwa Müllvermeidungsmaßnahmen vor Ort, die in vielen unserer Betriebe bereits erfolgreich umgesetzt werden. Darüber hinaus sorgen unsere Unternehmen durch die Einhaltung von Recyclingvorschriften und die Zusammenarbeit mit privaten Entsorgungsunternehmen für eine ordnungsgemäße Entsorgung. Wenn es zur Erhebung von Verpackungssteuern kommt, müssen die Vorgaben klar und transparent sein, es müssen bundesweit einheitliche Regelungen gelten und es darf nicht zu einer Doppelbelastung für die Unternehmen kommen. Wir werden das Urteil eingehend analysieren und für unsere Mitglieder Handlungsempfehlungen erarbeiten.“

Zum Hintergrund
Seit Januar 2022 erhebt Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen: Je 50 Cent für Einweggeschirr und Einwegverpackungen sowie 20 Cent für Einwegbesteck, höchstens aber 1,50 Euro pro „Einzelmahlzeit“. Dagegen hatte eine betroffene Restaurantbetreiberin geklagt und nun vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Recht bekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem entschieden, dass es sich bei der Tübinger Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchersteuer handelt, weil die Steuer an Einwegverpackungen für Speisen anknüpft, die typischerweise an Ort und Stelle oder im Gemeindegebiet verzehrt werden.

www.bundesverband-systemgastronomie.de


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